Steuertipps zum Jahresanfang

Buchhaltungsbüro

Steuertipps zum Jahresanfang

Wie in jedem Jahr gibt es auch in diesem Jahr Veränderungen im Steuerrecht, die Sie wissen sollten. Lesen Sie dazu folgende Abschnitte:

– Was Unternehmer 2019 wissen müssen
– Was Arbeitgeber 2019 wissen müssen
– Was Arbeitnehmer 2019 wissen müssen
– Was 2019 für alle steuerpflichtigen wichtig ist

Was Unternehmer 2019 wissen müssen

Elektromobilität im Straßenverkehr wird weiter steuerlich gefördert 
Wer ein betriebliches Elektrofahrzeug privat nutzt, profitiert bei der Besteuerung nach der 1 %-Methode (monatlich 1 % vom Bruttolistenpreis) bereits seit 2013 von einer Kürzung des Bruttolistenpreises bei Hybridfahrzeugen durch pauschale Abschläge. Die Höhe dieses Abschlags richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anschaffung sowie nach der Kapazität der Batterie. Bei einer Anschaffung im Jahr 2018 beträgt der Abschlag 250 Euro je Kilowattstunde Batterieleistung, maximal 7.500 Euro.

Wird ein Elektrofahrzeug im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft, so ist zur Berechnung der Privatnutzung nach der 1 %-Methode nur noch der halbe Bruttolistenpreis bei Neuzulassung, jedoch ohne pauschale Abschläge für die Kapazität der Batterie anzusetzen. Der Ansatz des halben Bruttolistenpreises für in 2019 bis 2021 angeschaffte Fahrzeuge gilt auch bei der Fahrtenbuchmethode.

Umsatzbesteuerung von Gutscheinen neu geregelt
Wer einen Gutschein kauft, wird damit zum Erwerb von Waren oder Leistungen berechtigt. Die umsatzsteuerliche Behandlung beim Erwerb des Gutscheins richtet sich ab 2019 danach, ob es ich um einen Einzweck- oder Mehrzweckgutschein handelt. Doch wo liegt der Unterschied? Entscheidend ist, was für eine Leistung versprochen wird.

Beim Einzweck-Gutschein ist die Art der Leistung und der Leistungsort bereits beim Erwerb des Gutscheins bekannt, z. B. ein Büchergutschein oder Gutschein zum Erwerb von Kinotickets. Die umsatzsteuerliche Leistung wird bei Einzweck-Gutscheinen bereits bei der Ausgabe des Gutscheines ausgeführt. Die Einlösung des Gutscheins löst keine umsatzsteuerlichen Folgen aus.

Wird hingegen ein Mehrzweck-Gutschein eingelöst, bei dem erst bei der Einlösung die konkret bereitzustellende Ware oder Dienstleistung bestimmt wird, ist zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Umsatzsteuer von 7 % oder 19 % abzuführen. Ein Beispiel ist ein Supermarktgutschein, der zum Kauf von Waren aus dem gesamten Sortiment berechtigt (also 7-prozentige sowie 19-prozentige Waren) Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins gilt als Tausch von Zahlungsmitteln und erfolgt ohne Umsatzsteuer.

Online-Handel nur noch mit Unternehmer-Bescheinigung möglich
Der Handel auf elektronischen Marktplätzen nimmt immer mehr zu. Um das dabei entstehende Umsatzsteuerausfallrisiko zu minieren, sind Betreiber von elektronischen Marktplätzen ab 2019 verpflichtet, persönliche Daten der Unternehmer, die auf ihrem Marktplatz tätig werden, aufzuzeichnen. Um diesen Aufzeichnungspflichten nachkommen zu können, müssen Amazon, Ebay und Co. von allen Händlern eine Bescheinigung über die Registrierung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) verlangen. Das Bundesministerium für Finanzen hat dafür ein Antragsformular bereitgestellt.

Mit der Anforderung der Bescheinigung schützen sich Betreiber von elektronischen Markplätzen auch vor einer Haftungsinanspruchnahme bei nicht abgeführter Umsatzsteuer durch den verpflichteten Unternehmer.

Vorsicht: Werden die persönlichen Angaben bzw. die Bescheinigung nicht beim Betreiber des Marktplatzes eingereicht, so kann dieser den Zugang zum Marktplatz sperren.

Rechtsformwechsel wird erleichtert
Umwandlungen eines Unternehmens in eine andere Rechtsform werden im Umwandlungsgesetz geregelt. Um Firmen nach britischem Recht auch nach dem EU-Austritt Großbritanniens die Niederlassungsfreiheit in Deutschland zu sichern, wurde das Umwandlungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2019 geändert. Vom Brexit betroffen sind vor allem Unternehmen, die in der britischen Rechtsform einer sog. Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland agieren. Das geänderte Umwandlungsgesetz ermöglicht einen Wechsel einer „Limited“ in eine deutsche Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Wichtig: Die Gesellschafter müssen ihre Umwandlungs-/Verschmelzungspläne noch vor dem Brexit notariell beurkunden lassen. Die Umwandlung muss dann spätestens zwei Jahre nach der notariellen Beurkundung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

Mindestbeitrag zur Krankenversicherung für Selbständige sinkt
Für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Unternehmer werden seit dem Jahr 2018 die Beitragszahlungen grundsätzlich an die persönliche Einkommensentwicklung angepasst. Dabei gibt es nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung als Obergrenze für die Beiträge, sondern auch eine Mindestbemessungsgrundlage, die zu einem Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung führt. Diese lag bisher gerade bei Unternehmensgründern und in wirtschaftlich schlechten Jahren weit über dem tatsächlichen persönlichen Einkommen. Das ändert sich 2019. Die Untergrenze wird gegenüber 2018 halbiert und beträgt nur noch 1.038,33 Euro monatlich, so dass pro Monat nur noch 151,60 Euro für die Krankenversicherung zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags sowie 31,67 Euro für die Pflegeversicherung (ggf. zzgl. Zuschlag für Kinderlose) zu zahlen sind.

Das neue Verpackungsgesetz gilt ab 01.01.2019
Am 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten und hat die bislang geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Wie bisher gilt: Wer verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, soll sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen. Mit dem neuen Verpackungsgesetz soll die Recyclingquote deutlich erhöht werden, vor allem für Kunststoff, Glas, Eisen, Aluminium, Papier, Getränkekartons und Verbundverpackungen. Neu ist die sogenannte „Zentrale Stelle Verpackungsregister“, zu der sich jeder, der von dem VerpackG betroffen ist, registrieren lassen muss, anderenfalls gilt ein Verkaufsverbot. Stichtag hierfür war bereits der 31.12.2018. Neben den nationalen Produzenten verpackter Ware sind auch Importeure und Online-Händler aus anderen Ländern von den Bestimmungen des VerpackG betroffen. mehr…

Lkw-Maut: Höhere Mautsätze ab Januar 2019
Zum 1. Januar 2019 steigen auf Basis eines aktuellen Wegekostengutachtens die Mautsätze für Lkw auf deutschen Autobahnen und Bundesstraßen. Nach dem 5. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes werden in den neuen Mautsätzen auch Kosten der Lärmbelastung und Luftverschmutzung berücksichtigt. Elektro-Lkw sind von der Gebühr befreit, mit Erdgas betriebene Lkw bis 2020. Auch land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h müssen keine Maut entrichten.

 

Was Arbeitgeber 2019 wissen müssen

Mindestlohn steigt
Ab dem 1. Januar 2019 muss in allen Branchen mindestens der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro brutto je Arbeitsstunde gezahlt werden. Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es weiterhin nur für bestimmte Personengruppen, wie Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, bestimmte Praktikanten und ehrenamtlich Tätige. Branchenspezifische Unterschreitungen des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund tariflicher Vereinbarungen sind nicht mehr zulässig. Jedoch gibt es eine Vielzahl von allgemeinverbindlichen Branchen-Tarifverträgen, die eine höhere Vergütung als den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen. Beispielhaft sind hier die Branchen Baugewerbe (? 11,75 Euro bzw. ? 12,20 Euro ab 01.03.2019), Gebäudereinigung (? 10,05 Euro) und Pflege (? 10,55 Euro) genannt. mehr…

Job-Ticket kann steuerfrei gewährt werden
Ab dem 1. Januar 2019 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein Job-Ticket bezahlen oder einen Zuschuss dafür leisten, ohne dass Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (Entgeltumwandlungen sind nicht begünstigt) und Aufwendungen für ein öffentliches Verkehrsmittel im Linienverkehr entstehen (Einzelfahrscheine sowie Wochen-, Monats- oder Jahreskarten innerhalb der Verkehrsverbünde). Die Tickets dürfen auch für private Fahrten genutzt werden, steuerbegünstigt allerdings nur für Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Im Fernverkehr sind nur die Fahrscheine für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen werden auf die als Werbungkosten steuerlich abziehbare Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Der Arbeitgeber muss den Zuschuss im Lohnkonto getrennt aufzeichnen und auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausweisen.

Hinweis: Arbeitgeber-Zuschüsse zu Arbeitswegen mit dem privaten Pkw des Arbeitnehmers sind weiterhin steuerpflichtig. Sie können jedoch in Höhe der Entfernungspauschale pauschal mit 15 % lohnversteuert werden.

Steuerfreie Privatnutzung von Dienstfahrrädern möglich
Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrrades ist ab dem 1. Januar 2019 steuer- und sozialversicherungsfrei. Ob E-Bike, Mountainbike oder ein ganz normales Fahrrad – die Begünstigung gilt fast immer. Nur für Fahrräder, die als Kraftfahrzeug zugelassen sind (z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), muss der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wie bisher versteuert werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber das Fahrrad zusätzlich zum normalen Gehalt zur Verfügung stellt, Entgeltumwandlungen sind nicht begünstigt. Eine Zuzahlung aus dem Nettolohn, z. B. zu den Leasingraten, ist hingegen unschädlich.

Hinweis: Die Steuerfreiheit gilt (vorerst) nur bis zum 31.12.2021. Ob die private Nutzung ab 2022 wieder steuerpflichtig wird, ist noch unklar.

Beitragssätze bleiben in der Summe stabil, werden jedoch paritätisch geteilt 
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird 2019 um 0,5 Prozentpunkte von 2,55 % auf 3,05 % angehoben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen damit grundsätzlich jeweils 1,525 % des beitragspflichtigen Arbeitslohns. In gleichem Umfang wird der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung gesenkt: von 3,0 % auf 2,5 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde auf 0,9 % festgesetzt (1,0 % in 2018). In der Regel kommt jedoch nicht der durchschnittliche Zusatzbeitrag, sondern ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz zur Anwendung. So gibt es viele Kassen, die höhere oder niedrigere Zusatzbeiträge festsetzen (zwischen 0,3 % und 1,6 %). Bisher musste dieser Zusatzbeitrag vom Versicherten allein getragen werden. Das ändert sich 2019. Unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Zusatzbeitrags sind ab 2019 auch diese Beiträge paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen. Damit sinkt die Belastung beim Arbeitnehmer, hingegen steigt sie beim Arbeitgeber. Die Insolvenzgeldumlage bleibt 2019 bei 0,06 %. Auch der Beitragssatz zur Künstlersozialkasse verbleibt 2019 bei auf 4,2 %.

Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung werden angehoben
Die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2019 auf 54.450 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich auf 80.400 Euro (West) bzw. 73.800 Euro (Ost). Die Versicherungspflichtgrenze zur Krankenversicherung wird auf 60.750 Euro angehoben, d. h. Arbeitnehmer, die 2019 nicht oberhalb der neuen Versicherungspflichtgrenze verdienen, können sich nicht weiter privat krankenversichern, sondern sind wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Bezugsgrößen zur Sozialversicherung steigen
Die Bezugsgrößen steigen 2019 auf 37.380 Euro (West) bzw. 34.440 Euro (Ost). Eine höhere Bezugsgröße wirkt sich unter anderem auf die Belastungsgrenze und damit auf die Befreiung von Zuzahlungen zu Medikamenten aus. Durch die höhere Bezugsgröße steigt die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung von 435 Euro auf 445 Euro.

Neuerungen bei kurzfristigen Beschäftigungen 
Eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt nunmehr immer vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Damit wird die bisherige Übergangsregelung zur Dauerregelung. Jedoch darf die kurzfristige Beschäftigung – wie bisher – nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ob dies vorliegt ist immer dann zu prüfen, wenn mehr als 450 Euro im Monat gezahlt werden sollen. Bei einem Verdienst bis 450 Euro kann hingegen unterstellt werden, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Für diese 450-Euro-Grenze galt allerdings bisher, dass für befristete Beschäftigungen bis zu einem Monat ein anteiliger Wert von 450 Euro ermittelt werden musste. Wurde beispielsweise ein Arbeitnehmer lediglich für 15 Tage innerhalb eines Monats beschäftigt, ergab sich daraus eine anteilige Verdienstgrenze von 225 Euro (225 Euro = 450 Euro / 30 Tage x 15 Beschäftigungstage). Diese Regelung hat inzwischen das Bundessozialgericht gekippt. Die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro gilt daher in 2019 unabhängig vom zeitlichen Beschäftigungsaufwand. Damit kann eine Aushilfe auch dann eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ausüben, wenn sie nur an fünf Tagen im Monat für einen Verdienst von 450 Euro beschäftigt wird.

Gleitzone wird zum Übergangsbereich
Wenn auch nicht zum Jahresanfang, wie ursprünglich geplant, so wird doch zum 1. Juli 2019 die bisherige Gleitzone in der Sozialversicherung ausgeweitet und in den Übergangsbereich umbenannt. Die Gleitzone gilt für monatliche Einkommen zwischen 450,01 Euro und 850 Euro und gewährt Arbeitnehmern eine Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen, denn innerhalb der Gleitzone steigen die von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung nur allmählich an. Ab Mitte des Jahres wird dieser Bereich zwischen den versicherungsfreien Mini-Jobs (> 450 Euro) und den versicherungspflichtigen Beschäftigungen (bisher ? 850 Euro) auf 1.300 Euro erweitert. Damit müssen Arbeitnehmer ab Juli 2019 erst bei einem Verdienst von über 1.300 Euro den vollen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung von 19,678 % (ggf. zzgl. Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung und zzgl. 50 % des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung). mehr…

Sachbezugswerte werden angepasst
Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, sind Arbeitslohn. Sie werden jedoch nicht mit dem tatsächlichen Wert der Mahlzeit lohnbesteuert, sondern nur in Höhe der geringeren amtlichen Sachbezugswerte. Im Jahr 2019 ist eine Kantinenmahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) mit 3,30 Euro anzusetzen, ein Frühstück mit 1,77 Euro. Für freie Unterkunft beim Arbeitgeber beträgt der Sachbezugswert 231 Euro monatlich. Bei der Überlassung einer Wohnung ist jedoch der ortsübliche Mietpreis anzusetzen.

Mehr Beiträge steuerfrei ansparen 
Betriebliche Altersvorsorge wird auch 2019 staatlich und steuerlich gefördert. Jährlich können Beiträge in Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. Sozialversicherungsfrei bleiben jedoch weiterhin nur Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Für 2019 bedeutet das: Steuerfrei eingezahlt werden können Beiträge bis zu 6.432 € (8 % von 80.400 €), davon 3.216 € auch sozialversicherungsfrei. Steuerlich gefördert werden sowohl zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers als auch Beiträge aus Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers.

Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung wird Pflicht
Wird ab 2019 ein betrieblicher Altersvorsorgevertrag neu abgeschlossen und werden die Versicherungsbeiträge durch eine Gehaltsumwandlung geleistet, so muss der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts in den Vertrag zu zahlen. Damit wird er verpflichtet, den bei der Gehaltsumwandlung eingesparten Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Für bereits bestehende Verträge gilt diese Verpflichtung erst ab 2022.

Beispiel:

Monatlicher Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung   115 Euro
Davon durch Gehaltsumwandlung100 Euro
Arbeitgeberzuschuss 15 % von 100 Euro 15 Euro

Lohnsteuerkennzeichen M ist nun verpflichtend
Ab 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber grundsätzlich den Großbuchstaben M auf der Lohnsteuerbescheinigung eintragen, wenn sie im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltführung Mahlzeiten an den Arbeitnehmer abgeben und diese Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerlich bewertet werden. Dies gilt auch soweit ein Dritter im Auftrag des Arbeitgebers die Mahlzeitengestellung übernimmt.


Was Arbeitnehmer 2019 wissen müssen

Steuerklassen richtig wählen
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sollten prüfen, ob die gewählten Steuerklassen noch richtig sind. Gab es beispielsweise eine Lohnerhöhung oder arbeitet ein Partner nur noch in Teilzeit, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll ein. Verdienen beide Ehe-/Lebenspartner unterschiedlich viel, sollte statt der Steuerklassenkombination IV/IV die Kombination III/V beantragt werden. So lassen sich zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermeiden und die zu viel gezahlte Einkommensteuer wird nicht erst bei der nächsten Steuererklärung erstattet. Aber auch bei Familien, die Nachwuchs planen, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll sein, denn die Steuerklasse spielt eine wichtige Rolle für die Höhe des Elterngelds.

Lohnsteuerermäßigungsantrag prüfen
Arbeitnehmer, die täglich einen weiten Weg zur Arbeit haben oder einen doppelten Haushalt führen, können ihre Aufwendungen steuerlich geltend machen und sich dafür sogar beim Finanzamt einen Werbungskostenfreibetrag auf die elektronische Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dadurch wird monatlich weniger Lohnsteuer abgezogen und es bleibt mehr netto im Portemonnaie. Auf Antrag gelten die Anträge auf Lohnsteuerermäßigung zwei Jahre. Wer für 2017/2018 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt hat, sollte schnellstens einen neuen Antrag stellen, wenn immer noch viel mehr als 1.000 Euro an Werbungskosten anfallen.

Neue Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen
Bei Dienstreisen ins Ausland dürfen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten länderspezifische Pauschbeträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese werden jedes Jahr vom Bundesfinanzministerium aktualisiert. Für nicht aufgeführte Länder sind die für Luxemburg unverändert geltenden Pauschbeträge maßgebend: 130 Euro für Übernachtungskosten und 32 Euro bei eintägigen Dienstreisen mit einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden sowie an An- und Abreisetagen bzw. 47 Euro bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden (mehrtägige Dienstreisen).

Höhere Umzugskosten ab April 2019 abziehbar
Kosten eines betrieblich oder beruflich veranlassten Umzuges können als Werbungskosten abgezogen werden. Tatsächlich nachgewiesene Ausgaben für Spedition, Makler, Fahrten und Co. sind dabei ebenso als Werbungskosten abziehbar, wie bestimmte Umzugspauschalen je Familienmitglied bis hin zu umzugsbedingten Unterrichtskosten für die Kinder. Für ab dem 1. April 2019 abgeschlossene Umzüge werden die Pauschalen erneut angehoben. So können beispielsweise Verheiratete/Lebenspartner für sonstige Umzugsauslagen pauschal 1.622 € abziehen (derzeit 1.573 €) und Ledige 811 € (bisher 787 €). Für jedes Kind sind weitere 3357 € (bisher 347 €) abziehbar. mehr…

Mehr Flexibilität bei Teilzeitbeschäftigungen
Ab dem 1. Januar 2019 können Beschäftigte grundsätzlich befristet in Teilzeit arbeiten und danach wieder zur vorherigen Arbeitszeit zurückkehren. Die Brückenteilzeit muss für mindestens ein und maximal fünf Jahre vereinbart werden. Bisher schnappte vielfach die Teilzeitfalle zu, denn einen Anspruch auf eine Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung gab es nicht. Die Neuregelung gilt daher auch für Beschäftigte, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken möchten. Dies regelt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Brückenteilzeit. Kleine Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten müssen allerdings keine Brückenteilzeit gewähren, für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze.


Was 2019 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist

Neue Steuererklärungsfristen – zwei Monate mehr Zeit
Der gesetzliche Abgabetermin für Steuererklärungen wird um zwei Monate verlängert, so dass nun mehr die Abgabefrist der 31. Juli des Folgejahres ist. Werden die Steuererklärungen unter Mithilfe eines Steuerberaters erstellt, so sind die Erklärungen bis spätestens 28. Februar des übernächsten Jahres einzureichen. Für die Steuererklärungen 2018 heißt dies konkret: Abgabefrist ist der 31. Juli 2019. Ist ein Steuerberater bei der Erstellung behilflich, lautet der letzte Abgabetermin 29. Februar 2020 (Schaltjahr!). Ungeachtet dieser Gesetzesänderung ist die Finanzverwaltung weiterhin berechtigt, bereits vorzeitig eine Steuererklärung anzufordern. Mit den neuen Abgabefristen geht auch einher, dass nunmehr zwingend Verspätungszuschläge fällig werden, wenn die Abgabefristen nicht eingehalten werden.

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen weiter, Kindergeld wird erhöht
Der Grundfreibetrag steigt 2019 um 168 Euro auf 9.168 Euro. Erst bei Einkommen darüber hinaus fällt Einkommensteuer an. Der Kinderfreibetrag je Kind und Elternteil erhöht sich: von 2.394 Euro auf 2.490 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bleibt auch in 2019 unverändert bei 2.640 Euro.

Ab Juli 2019 gibt es pro Kind monatlich 10 Euro mehr Kindergeld. Somit steigt es für das erste und zweite Kind auf jeweils 204 Euro, für das dritte Kind auf 210 Euro und ab dem vierten Kind auf 235 Euro. Der Kinderzuschlag, den Geringverdiener zusätzlich beantragen können, bleibt unverändert bei 170 Euro pro Kind und Monat.

Unterhaltshöchstbetrag wird angehoben 
Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung eines gesetzlich Unterhaltsberechtigten dürfen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der abziehbare Höchstbetrag wird – entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags – in 2019 von 9.000 Euro auf 9.168 Euro angehoben.

Mehr Unterhalt für minderjährige Kinder
Die Düsseldorfer Tabelle, welche die Sätze zum Kindesunterhalt regelt, wurde zum Jahresbeginn erneut angepasst. Die Unterhaltssätze wurden je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen monatlich um sechs bis neun Euro angehoben. Ab dem 1. Januar 2019 beträgt demnach der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 354 Euro (2018: 348 Euro), für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 406 Euro (2018: 399 Euro) und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 476 Euro (2018: 467 Euro). Davon wird jeweils hälftig jedoch noch das Kindergeld abgezogen. Da sich dieses zum 1. Juli 2019 erhöht, ändern sich zu diesem Zeitpunkt die Unterhaltszahlbeträge erneut. mehr…

Mehr Beiträge zur Rürup-Rente und gesetzlichen Altersvorsorge abziehbar
Auch im Jahr 2019 steigt der Prozentsatz der steuerlich abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Renten (sogenannte Basisaltersvorsorge) um 2 Prozentpunkte. In 2019 sind 88 % der Beiträge abziehbar, maximal 88 % des Höchstbetrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung, d. h. 88 % von 24.304 Euro.

Steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte 
Mit dem Anstieg des Prozentsatzes der steuerlich abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge und zur Rürup-Rente steigt auch der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil der Alterseinkünfte um zwei Prozent. Bei Neurentnern des Jahres 2019 beträgt der steuerpflichtige Anteil an den Alterseinkünften bereits 78 Prozent. Damit sind nur 22 Prozent der Bruttorente des ersten (vollen) Rentenjahres steuerfrei. Alle künftigen Rentenerhöhungen fließen zu 100 Prozent in die Besteuerung ein.

Reihenfolge mehrerer Vornamen neu bestimmbar
Wer sich als Hans Peter bislang erfolglos gegen eine verknappte HaPe-Ansprache gewehrt hat, kann seit Ende letzten Jahres aufatmen. Zumindest, wenn seine beiden Vornamen nicht durch einen Bindestrich miteinander verbunden waren. Denn durch eine Gesetzesänderung zum 1. November 2018 darf nunmehr jeder frei darüber bestimmen, in welcher Reihenfolge die mehreren Vornamen künftig zu nennen sind. Erforderlich ist nur ein entsprechender Antrag bei dem Standesamt, welches das Geburtenregister führt. mehr…

Versicherungen müssen Kunden neues Infoblatt aushändigen
Versicherungsunternehmen sind ab dem 1. Januar 2019 verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat- oder Berufsunfähigkeitsversicherung ein neues Informationsblatt auszuhändigen. So sieht es die erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung (VVG-Informationspflichtenverordnung) vor. Auf maximal drei Seiten müssen sie über die Art der Versicherung, den Umfang der gedeckten Risiken, Prämien und deren Zahlungsweise sowie über Ausschlüsse informieren. Zudem sind die Laufzeit und das Anfangs- sowie das Enddatum des Vertrags anzugeben. Weiterhin müssen die Pflichten des Kunden aufgeführt, damit ihnen Schäden vom Versicherer erstattet werden.

Mietrechtsanpassungsgesetz gilt ab 1. Januar 2019
Die sogenannte Mietpreisbremse soll transparenter und wirksamer werden. Insbesondere Familien soll es damit erleichtert werden, auch in Ballungszentren bezahlbaren Mietraum zu finden. Das Gesetz sieht vor, dass Vermieter unaufgefordert vor Abschluss eines Mietvertrages Auskunft geben müssen, wenn sie eine deutlich höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Für Mieter wird es auch einfacher, Verstöße gegen die Mietpreisbremse zu rügen und zu viel gezahlte Miete zurückzufordern. Künftig genügt eine einfache Rüge. Zurückgefordert werden können allerdings nur Mieten, die nach der Rüge fällig werden.

Mieter werden zudem besser vor großen Mieterhöhungen nach Modernisierungen geschützt. So können Modernisierungskosten künftig nur noch in Höhe von 8 % jährlich (bisher 11 %) auf die Mieter umgelegt werden. Zusätzlich wird für die Umlage der Modernisierungskosten eine Kappungsgrenze von 3 Euro je Quadratmeter (2 Euro bei Mieten von weniger als 7 Euro je Quadratmeter) innerhalb von 6 Jahren eingeführt.

(Stand: 27.12.2018)