Fahrrad statt Lohnerhöhung

Buchhaltungsbüro

Fahrrad statt Lohnerhöhung

Ab dem 1. Januar 2019 ist die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrrads steuer- und sozialversicherungsfrei. Ob E-Bike, Mountainbike oder ein ganz normales Fahrrad – die Begünstigung gilt nahezu immer. Einzige Ausnahme: Fahrräder, die als Kraftfahrzeug zugelassen sind. Für diese muss der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wie bisher versteuert werden. Die Steuerfreiheit gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad zusätzlich zum normalen Arbeitslohn zur Verfügung stellt.

Verzichtet der Arbeitnehmer hingegen auf einen Teil seines Bruttolohns, damit er das Dienstfahrrad auch privat nutzen darf, ist der geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Eine Zuzahlung aus dem Nettolohn, z. B. zu den Leasingraten, ist jedoch unschädlich.

Schnelles Handeln ist gefragt
Die Steuerfreiheit von Dienstfahrrädern hat allerdings einen Haken. Sie gilt (vorerst) nur für drei Jahre. Ob die private Nutzung ab 2022 wieder steuerpflichtig wird, ist noch unklar. Da viele Arbeitgeber die Dienstfahrräder nicht kaufen, sondern für drei Jahre leasen, sollte schnell gehandelt werden, um die Steuerfreiheit optimal zu nutzen.

(Stand: 28.12.2018)